Die Mietzahlungen für die Ladengeschäfte belasten die Händler zurzeit finanziell stark, da viele von ihnen ihre Läden in der Regel geschlossen halten müssen. Vom Grundsatz her haben die Händler aber auch nach behördlicher Schließung des Geschäftsbetriebes den Mietzins weiterhin in der vereinbarten Höhe an den Vermieter zu entrichten. Der Handelsverband Wohnen und Büro sieht die Immobilieneigentümer in der Pflicht, die Kosten der staatlich verordneten Schließung mit zu tragen.
Zwar habe die Bundesregierung diese Schwierigkeiten erkannt und nun als Teil der Corona-Hilfsgesetze entsprechende Anpassungen bei den Mietzahlungen beschlossen. Danach können Mietzahlung für die nächsten drei Monate ausgesetzt und erst zum 30.06.2022 nachgeleistet werden. Die Folge für die Händler aber wäre, dass die Mietzahlungen nur aufgeschoben werden und langfristige Mietvereinbarungen gültig bleiben, ohne dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie lastenmäßig gleich verteilt seien. Zwar besteht für den Händler ein Kündigungsschutz, jedoch kann er bei Nichtzahlung seiner Miete in Verzug geraten und müsste zusätzlich Verzugszinsen entrichten.
Rechtsexperten argumentieren, dass im Fall einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes die Geschäftsgrundlage des jeweiligen Mietvertrags im Sinne von § 313 BGB gestört ist. Die Rechtsfolgen der Störung der Geschäftsgrundlage reichen von einer Anpassung des Mietvertrages, insbesondere einer Mietreduzierung, bis zu einer Aufhebung des Mietvertrages, was etwa bei einer länger andauernden Krise in Frage kommen könnte. „Wenn aufgrund der behördlichen Geschäftsschließung ein Händler mit erheblichen Umsatzeinbußen zu kämpfen hat, muss das Lastenrisiko gleichmäßig verteilt werden. Eine Stundung verschiebt das Problem nur in die Zukunft, die finanziellen Auswirkungen der Krise bleiben einzig beim Händler“, so Christian Haeser, Geschäftsführer beim Handelsverband Wohnen und Büro (HWB).
Der Handelsverband Deutschland (HDE) plädiere für einen angemessenen Risikoausgleich zwischen den Vertragsparteien auf Grundlage des § 313 BGB ein. Die Norm vermittele den Mietern einen Verhandlungsanspruch mit der Möglichkeit, den Mietzins im Einvernehmen mit dem Vermieter zu reduzieren. Nach Auffassung des HDE kann in der gegenwärtigen Krise eine Reduzierung des Mietzinses auf 50 Prozent in Betracht kommen, wenn das Ladenlokal von den Schließungsanordnungen der Länder betroffen ist. Werden dem Einzelhändler als Mieter staatliche Zuschüsse zur Miete gewährt, sind diese nach allgemeiner Meinung in den aktuellen juristischen Verlautbarungen bei dem Risikoausgleich zu berücksichtigen. Das heißt im Ergebnis, dass auch der Vermieter von etwaigen staatlichen Zuschüssen – für die sich der HDE stark macht - partizipieren wird.
„Das Beste für die Vertragspartner wäre eine politische Lösung, die für beide Vertragsparteien Rechts- und Kalkulationssicherheit bietet, die Ansprüche auf angemessenen Risikoausgleich zwischen den Parteien gemäß § 313 BGB konkretisiert und weiterentwickelt, um Prozessrisiken der Händler zu minimieren. Dies ist insbesondere für die Gewerbetreibenden aus dem KMU-Bereich wichtig,“ so die Forderung der Handelsverbände.