Urteil OLG Bamberg XXXLutz/Giga

„Stärkt Position der Möbelhersteller“

Der Verband der Deutschen Möbelindustrie (VDM) reagiert positiv auf die Entscheidung des OLG Bamberg zu dem Thema Konventionalstrafen. „Das Urteil aus Bamberg ist eine gute Nachricht für die Möbelindustrie, denn es macht Schluss mit überhöhten Schadenspauschalen bei Überschreitung der Lieferzeit („Konventionalstrafen“)“, sagt VDM-Geschäftsführer Jan Kurth. In erster Linie wurden demnach zwei für die Möbelbranche wichtige Entscheidungen getroffen: Erstens: Lieferverträge, wie sie in der Branche Verwendung finden, stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Zweitens: In AGBs ist ein verschuldensunabhängiger, pauschalierter Schadensersatz unzulässig. Damit sei eindeutig festgestellt worden, dass der unter dem Begriff „Konventionalstrafen“ eingeforderte Schadensersatz unzulässig ist. Allein schon die Ankündigung einer beabsichtigten Verwendung einer derartigen Regelung sei verboten, ganz zu schweigen von dem weiteren Einbehalt dieser unzulässigen Forderungen.

Damit gehe von dieser Entscheidung eine Signalwirkung für die gesamte Branche aus, weil dadurch wesensgleiche Formulierungen allgemein verboten würden. Grundlage der Anwendung ist das Vorhandensein einer AGB. Das ist deshalb so entscheidend, da die gesetzlichen Regelungen zu AGB auf Partnerschaft und Ausgewogenheit zwischen den Vertragspartnern ausgelegt sind, so der VDM abschließend.

Im Vorfeld hatte bereits XXXLutz zu dem Urteil vom 5. März Stellung bezogen, da es dort ja um zwei Regelungen in den Einkaufsverträgen von dem XXXLutz-Verband Giga International gegangen war. Hier heißt es, dass es „Giga in diesem Verfahren gelungen ist, eine unberechtigte Beanstandung der Wettbewerbszentrale abzuwehren und zugunsten der Einkaufsverbände Rechtssicherheit zu schaffen.“ Aber auch hier wird eingeräumt, dass das Oberlandesgericht eine Regelung über die „Konventionalstrafen“  beanstandet hat. Im Wortlaut: „Die Beanstandung der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützt das OLG in seinem Urteil auf den Umstand, dass die schriftliche Regelung dem Lieferanten nicht ausdrücklich den Nachweis eröffnet hat, dass eine verzögerte Lieferung unverschuldet war.“ Giga hätte aber schon immer den Lieferanten die Möglichkeit eingeräumt, eine Belastung durch Nachweis fehlenden Verschuldens zu vermeiden. Weiter heißt es aus Würzburg: „Wir werden dem Urteil natürlich Rechnung tragen und dies künftig auch ausdrücklich in unsere Verträge aufnehmen, damit den vom OLG geforderten Formalitäten auch in den Verträgen Genüge getan wird. Vom Ergebnis her hat das Verfahren aber ergeben, dass unser tatsächlich praktiziertes Vorgehen vom OLG Bamberg in keiner Weise beanstandet wurde. Für uns ist das Berufungsverfahren ein echter Erfolg“, betont Giga-Geschäftsführer Gerald Socher.

 

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