NRW

Neue Richtlinien zum Thema Fachsortimente

Bis zu zehn Prozent der gesamten Verkaufsfläche, aber nicht mehr als maximal 2.500 qm. So hieß es bisher vonseiten der nordrhein-westfälischen Landesregierung in puncto zentrenrelevanter Randsortimente beim großflächigen Einzel- und

Bis zu zehn Prozent der gesamten Verkaufsfläche, aber nicht mehr als maximal 2.500 qm. So hieß es bisher vonseiten der nordrhein-westfälischen Landesregierung in puncto zentrenrelevanter Randsortimente beim großflächigen Einzel- und damit auch Möbelhandel. Doch das alte Gesetz (LEPro 24a) gilt nicht mehr. Und das bereits seit Ende 2011. Weshalb die Landesregierung handeln muss. Bis spätestens Anfang 2013 soll der neue Landesentwicklungsplan (LEP) vorliegen. Auch wenn sich auf den ersten Blick gar nicht so viel ändern wird, denn die magischen Zahlen – zehn Prozent und 2.500 qm – bleiben voraussichtlich erhalten. Doch was können die Kommunen in Zukunft freier entscheiden? Welche Innenstadt-Sortimente gelten noch als schützenswert? Was ist zentrenrelevant und was nicht? Und was bedeutet das für den Möbelhandel insgesamt?
Haus- und Heimtextilien, Teppiche, Leuchten und Bettwaren sollen zukünftig nicht mehr dazu zählen. Aktuell sieht es demnach so aus, als bekäme der Möbelhandel mehr Freiräume. Das wäre ganz im Sinne der Großflächen. Für diese ist eine zu starke Begrenzung der Randsortimente, egal ob zentrenrelevant oder nicht, in der Regel nicht akzeptabel, ganz einfach, weil die Sortimente zwingend zu den Möbeln dazugehören. "Wir müssen im Blick haben, was der Endverbraucher bei uns erwartet. Dieser will Wohnlösungen und -ideen präsentiert bekommen", betonte deshalb auch Armin Michaely, Ikea-Geschäftsführer Expansion und Facilities, Mitte April auf einem Fachdialog in Köln.
Lesen Sie mehr zu diesem spannenden Thema im Interview mit BBE-Experte Jörg Lehnerdt in der aktuellen Ausgabe der "möbel kultur".