BVDM

Merkblatt zum EU-Energielabel für Lampen und Leuchten

Ab 1. März 2014 müssen im Handel angebotene Leuchten mit dem EU-Energieverbrauchslabel gekennzeichnet sein. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 847/2012 vor, die für Lampen und Leuchtmittel bereits ab September 2013

Ab 1. März 2014 müssen im Handel angebotene Leuchten mit dem EU-Energieverbrauchslabel gekennzeichnet sein. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 847/2012 vor, die für Lampen und Leuchtmittel bereits ab September 2013 gilt. Weil die Einführung viel Aufwand und Abmahngefahr für Möbelhändler nach sich zieht, hat der BVDM zusammen mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) und dem Bundesverband Technik (BVT) ein Merkblatt erstellt, auf dem neben den wesentlichen Aspekten der Verordnung konkrete Verhaltenstipps und ein Mustertext zur Anforderung der von der Industrie benötigten Informationen stehen.
Erstmals hat die EU die Händler verpflichtet, die Label aktiv bei ihren Lieferanten anzufordern. Betroffen sind alle Händler, stationär wie online. Und die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Möbel, sofern diese mit mitgelieferter oder eingebauter Beleuchtung angeboten werden. Das bisherige Prinzip, dass die Industrie wie bei den Elektrogroßgeräten die notwendigen Informationen unaufgefordert mitliefern muss, wird hierdurch auf den Kopf gestellt.
Nicht die Verordnung an sich, wohl aber die Umsetzung, die dem Handel und nicht der Industrie eine umfangreiche Informations- und Kennzeichnungspflicht auferlegt, kritisiert der BVDM. Den Brüsseler Bürokraten wirft er vor, trotz aller Aufklärungsarbeit kein Verständnis für Marktabläufe zu haben. "Aus einer Bringschuld der Industrie wurde eine Holschuld für den Handel und bei den Übergangsfristen wurden die Belange des Handels völlig vergessen", heißt es in einer Presseerklärung. Diese zusätzliche Kommunikation sei unnötig und eine mögliche Quelle vermeidbarer Fehler.
Weiter hat die EU identische Stichtage für Industrie und Handel festgelegt und damit dem Handel keine Übergangsfrist für die Umsetzung gegeben. In der Praxis kann dies dazu führen, dass einige Produkte gegebenenfalls aus der Ausstellung genommen oder sogar ganze Abteilungen geschlossen werden müssen, weil noch keine Label oder Informationen vorliegen. Daher ist der Handel gut beraten, sofort in die Umsetzung der neuen Vorgaben einzusteigen, das Risiko von Abmahnungen zu begrenzen und die Informationen bei der Industrie anzufordern. Ähnliches gilt für Händler, die mit Katalogen arbeiten. Nach dem Stichtag dürfen Kataloge ohne die notwendigen Informationen nicht mehr verwendet werden.