BSH
Kartellamt bewirkt Modifizierung der Leistungsrabatte
Nach rund zehn Monaten konnten sich die BSH und das Bundeskartellamt auf eine Abänderung des im Januar 2013 eingeführten Rabattsystems für den On- und Offlinehandel von Elektrogeräten verständigen. Die neue
Nach rund zehn Monaten konnten sich die BSH und das Bundeskartellamt auf eine Abänderung des im Januar 2013 eingeführten Rabattsystems für den On- und Offlinehandel von Elektrogeräten verständigen. Die neue Variante der Leistungsrabatte wird bereits zum 1. Januar 2014 gültig.
Hintergrund: Die Zielsetzung, für Internetshops geringere Rabatte zu gewähren als für stationäre Händler mit höher bewerteter Präsentations- und Beratungsleistung, stuft das Kartellamt als "wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem" ein. Dazu erläutert Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Natürlich kann ein Hersteller mit seinen Händlern qualitative Anforderungen für den Vertrieb seiner Produkte vereinbaren. Wenn die Gewährung umsatzabhängiger Einkaufsrabatte allerdings dazu führt, dass die Händler in der Wahl ihrer Vertriebswege beschränkt werden, ist dies nicht hinzunehmen."
Ausgelöst wurde das im Februar 2013 eingeleitete Verwaltungsverfahren insbesondere durch so genannte Hybridhändler – also Anbieter, die sowohl im Internet als auch stationär Geräte vertreiben. Gerade diese stünden nach Auffassung des Kartellamtes unter Druck. Kritisiert wurde hier vor allem das Quotenfestlegungsverfahren, mit dem die BSH zunächst den Umfang des On- und Offline-Absatzes schätzte und ohne Mitwirkung der betroffenen Händler daraus die jeweiligen Rabatte errechnete. Die festgelegten Rabattsätze hätten dabei für Vertriebsleistungen im stationären Bereich mehr als fünfmal höher als für Onlineshops gelegen. Diese Rabattierung beschränke die Handlungsfreiheit der Hybridhändler, weil sie den stationären Handel bevorzugt. Selbst die Intention, möglicherweise höhere Kosten des Stationärhandels auszugleichen, ändere nichts an der Wettbewerbsbeschränkung. Zudem könnten die Kosten aus Sicht des Bundeskartellamts über fixe Zuschüsse, die von der BSH direkt an Händler mit Stationärvertrieb gezahlt werden, abgegolten werden.
Mit Schreiben vom 17. Dezember hat die BSH nun ihre Händler über das künftige, vom Kartellamt gebilligte Verfahren informiert. Demnach bleibt es bei dem leistungsorientierten Rabattsystem, doch sind künftig von On- und Offlinehändlern grundsätzlich gleich hohe Rabatte zu erzielen. Dabei korrespondieren die Kriterien für beide Vertriebswege, beispielsweise hinsichtlich der Qualität der Ausstellung bzw. Onlinepräsentation oder der Mitarbeiterqualifizierung. Neben den Rabattsätzen hat die BSH auch das Verfahren der Quotenfestlegung modifiziert. So hat jetzt der Händler die Möglichkeit, eine Neuberechnung seiner Quote zu fordern und diese über einen neutralen Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen. Da die genaue Umsatzverteilung ein Geschäftsgeheimnis des Händlers darstellt, ist eine Angabe der Quote in Spannen möglich.
Im Jahr 2014 wird die BSH laut Information des Kartellamts übergangsweise allen Händlern die vollen Rabatte gewähren und kein Quotenfestlegungsverfahren durchführen. Ab 2015 soll der Quotenschlüssel für den Online-/Offline-Umsatz bei hybriden Händlern in der Jahresvereinbarung enthalten sein, kann aber unterjährig und ohne Offenlegung sensibler Geschäftszahlen korrigiert werden. Für die Bundesbehörde ist das Verwaltungsverfahren damit erst einmal ad acta gelegt und würde nur bei substantiellen Beschwerden zum neuen Rabattsystem wieder aufgenommen werden, so heißt es.

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