Finke

Geschäftsklauseln beanstandet

Finke darf seine Kunden nicht mit den Kosten der Rückabwicklung eines Kaufs belasten. Das Landgericht Dortmund legte dem Möbelhaus am Dienstag auf, eine solche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht

Finke darf seine Kunden nicht mit den Kosten der Rückabwicklung eines Kaufs belasten. Das Landgericht Dortmund legte dem Möbelhaus am Dienstag auf, eine solche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wieder aufzunehmen. Für unzulässig erklärte das Gericht auch die Gewährleistungsfrist von lediglich zwei Wochen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Finke blieb der Verhandlung fern und verzichtete somit darauf, den Inhalt der Klage zu bestreiten. In seinem Versäumnisurteil erklärte das Gericht mehrere Klauseln der Finke-AGB für unzulässig. Das Unternehmen habe Gewährleistungsrechte eingeschränkt, indem es sich selbst die Entscheidung vorbehalten habe, ob der Käufer das als mangelhaft erkannte Produkt zurückgeben oder es reparieren lassen kann. Diese Wahl müsse aber dem Käufer überlassen werden.

Unzulässig sei auch, den Kunden bei der Rückgabe oder der Reparatur des Produktes mit Kosten zu belasten, etwa für Transport, Montage oder Verwaltungsaufwand.