Ein verlockendes Marketing-Instrument gerät unter Druck. Viele Online-Händler loben Rabatte aus - gegen positive Kommentare in einem Bewertungsportal oder ein Klick auf den "Gefällt mir"-Button auf Facebook. Geldwerte Vorteile versprechen auch manche iPhone- und Android-Entwickler - gegen 5 Sterne in den App Stores. Das kann rechtliche Folgen haben, wie ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm zeigt.
"Das Anbieten von Rabatten, Gutscheinen oder sonstigen Vergünstigungen gegen eine positive Bewertung kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, der durch Konkurrenten oder Verbände abgemahnt werden kann. Zumindest dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um gekaufte Nutzermeinungen handelt", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Internet-Händler für Druckerzubehör warb in seinem Newsletter mit einem Sonderrabatt von bis zu 25 Prozent, denn der Kunde erhalten sollte, wenn er eine Bewertung auf einem Meinungsportal abgegeben haben würde. Konkret hieß es in der Werbung: "Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben und uns eine Kopie der Bewertung per Email senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 Prozent auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung". Der rechtliche Fallstrick: Auf dem Bewertungsportal wurde auf das Rabattangebot an die Kunden nicht hingewiesen.
Diese Werbung ließ eine Mitbewerberin wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Die Werbung mit Rabatten für Kundenbewertungen stelle eine Irreführung (§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG) dar, sodass die Mitbewerberin Unterlassung verlangen kann. Die Kunden, die auf dem Bewertungsportal ihre Meinung zu der Qualität der Waren der Online-Shops äußerten, waren bei ihrem Urteil nicht frei und unbeeinflusst. Es handele sich jedenfalls dann, wenn wie hier auf die Bezahlung der Nutzermeinungen nicht ausdrücklich hingewiesen werde, um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen.
Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben: "Bei Facebook werben viele Unternehmen mit Belohnungen für ihre 'Fans', wie z.B. Rabatten oder Gutscheinen. Auch ein 'Like' stellt jedoch eine Kundenempfehlung dar, die nicht erkauft werden darf. Auf diese Weise möglichst viele 'Fans' zu gewinnen, kann also rechtlich durchaus riskant sein. Ähnlich sieht es bei iPhone-Apps aus. App-Entwickler versuchen einiges, um die begehrte 5-Sterne-Bewertung für ihre App zu erhalten. Jedoch gilt auch hier, dass keine geldwerten Vorteile für eine Empfehlung versprochen werden dürfen", erläutert Solmecke.