Nach umfangreichen Prüfungen ist das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Fusionsvorhaben von XXXLutz und Tejo‘s/Roller in 25 Markträumen die Untersagungsvoraussetzungen gemäß des §36 Abs 1 GWB vorliegen. Bedeutet konkret: Bei den 24 Discountstandorten Itzehoe (Tejo’s), Schwerin, Bremen-Oslebshausen und Stuhr (bei Bremen), Neubrandenburg und Schwedt, Lüneburg (Tejo’s) und Uelzen (Tejo’s), Gifhorn (Tejo’s), Goslar, Goslar (Tejo’s) und Helmstedt (Tejo’s), Haiger, Plettenberg, Herzogenrath, Karlsruhe und Pforzheim, Bad Neustadt an der Saale, Würzburg, Nürnberg und Regensburg, Mühldorf am Inn, Kaufbeuren sowie Tettnang sahen die Wettbewerbshüter als indikative Schwellenwerte einen Anteil von mindestens etwa der Hälfte der Umsätze sowie einen fusionsbedingten Zuwachs im mindestens mittleren einstelligen Prozentbereich an. In den meisten Markträumen werden die oben genannten indikativen Schwellenwerte – zum Teil deutlich – überschritten, heißt es in der Begründung. „Die gemeinsamen Anteile liegen im stationären Discountsegment in mehr als der Hälfte der Markträume bei über 80 Prozent und der fusionsbedingte Zuwachs fast durchgehend bei über 10 Prozent, in Einzelfällen sogar über 40 Prozent.“
Die Karte zeigt die entsprechenden Ballungsräume, bei denen die Gefahr einer marktbeherrschenden Rolle nach einer möglichen Fusion bestanden hätte. „Um die festgestellten erheblichen Wettbewerbsbehinderungen in den 25 oben genannten Markträumen entfallen zu lassen, haben die Zusammenschlussbeteiligten dem Bundeskartellamt Zusagen angeboten.“ Bei diesen Zusagen geht es insbesondere um die Veräußerung von insgesamt 23 Möbeleinzelhandelsstandorten, darunter 21 Discountmärkte und zwei Einrichtungshäuser (Schulenburg in Bremen und Lüneburg), an einen oder mehrere unabhängige Erwerber. Da es zum Teil zu Überlappungen von Bereichen kommt, reichen 23 Standorte statt der lokalisierten 25 Markträume. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschlussbeteiligten zudem bestimmte Pflichten für die Zeit vor und nach der Veräußerung der Standorte auferlegt, u.a. ein Rückerwerbsverbot für fünf Jahre, ein Neueröffnungsverbot in bestimmten Umkreisen für ebenfalls fünf Jahre sowie ein zweijähriges Verbot, Schlüsselpersonal abzuwerben.