Werben Unternehmen mit „Aktionstagen“, dürfen Verbraucher:innen nicht in die Irre geführt werden. Darauf weist der Deutsche Anwalt Verein (DAV) jetzt hin. Hintergrund: Nachdem ein Möbelhaus im Sommer 2021 in einer Werbeanzeige einer Tageszeitung mit „Küchentagen“ geworben hatte, zog ein eingetragener Verein dagegen vor Gericht, da er einen unlauteren Wettbewerb in der Werbung sah. Die Richter gaben dem Verein Recht. Demnach müssen insbesondere „Blickfang-Anzeigen“ leicht verständlich sein.
Bei dem betroffenen Möbelhaus wurde aus der Anzeige jedoch schon nicht klar, wie lange die Rabattaktion laufe. Als Blickfang wurde das Datum des 21.08. herausgestellt, während nur im Kleingedruckten auch ein Ende der Aktion genannt wurde. Verbraucher:innen würden so nicht ausreichend aufgeklärt. Durch den Blickfang nur auf den 21.8 werde zudem ein Entscheidungsdruck aufgebaut. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, welche Produkte rabattiert worden seien und ob die Anzeige 20 Prozent plus 20 Prozent, also insgesamt 40 Prozent Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20 Prozent auf verschiedene Artikel.