Rechtsgültiges Urteil Aus für "Textilleder"
Eine Revision hat das Oberlandesgericht Bamberg nicht zugelassen: Der Begriff "Textilleder" ist irreführend. Möbel, deren Bezugsstoffe nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen, dürfen damit nicht mehr beworben werden. Das Urteil hat der Verband der Deutschen Lederindustrie (VDL) erstritten.
Die Bezeichnung "Textilleder" ist mehrdeutig und missverständlich und deshalb geeignet Verbraucher über die tatsächliche Materialbeschaffenheit zu täuschen. Dem schieben dieses und vorangegangene Gerichtsurteile nun endgültig einen Riegel vor. "Die hiermit erstrittenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Bamberg sind von großer Bedeutung, da sie eine klare verbraucherfreundliche Tendenz aufzeigen und Hinweise für die Gestaltung von Werbung, insbesondere für die Einführung und Benutzung neuer Begriffe liefern", so der VDL, der die wirtschaftlichen Interessen der Lederindustrie vertritt.
Mit seinem Vorstoß wollte der VDL erreichen, dass sich der Begriff "Textilleder", der immer häufiger Verwendung findet, nicht als Synonym für Kunstleder durchsetzt.
Die Argumentation der Gerichte: "Dem Kunstleder steht das Kunstprodukt auf der Stirn", damit bringe der Begriff anders als "Textilleder" klar zum Ausdruck, dass es sich um etwas Künstliches und kein Naturprodukt handele. Nach Auffassung des OLG Hamm liegt es für den von der Werbung für Möbel angesprochenen Verbraucher nahe, dass in dem mit "Textilleder" bezeichneten Bezug der Möbel jedenfalls Leder enthalten ist. Die durch die Werbung mit der Bezeichnung "Textilleder" für Möbel aus Kunstleder erweckte Falschvorstellung der Verbraucher sei wettbewerbsrechtlich relevant, da sie die Kaufentscheidung wegen nicht zutreffender Qualitätsvorstellungen beeinflussen könne.
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